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Art. 6 Interkantonale Vereinbarung über das Strassenunternehmen Fuchsacker - Streitigkeiten

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Art. 6 Interkantonale Vereinbarung über das Strassenunternehmen Fuchsacker · Streitigkeiten

1. Die zuständigen Behörden des Kantons Appenzell A. Rh. beurteilen öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Unternehmen und Mitgliedern.

2. Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen werden nach Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung dem Bundesgericht unterbreitet.

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