153.51
CH-SG
Art. 6 Interkantonale Vereinbarung über das Strassenunternehmen Fuchsacker - Streitigkeiten
Art. 6 Interkantonale Vereinbarung über das Strassenunternehmen Fuchsacker · Streitigkeiten
1. Die zuständigen Behörden des Kantons Appenzell A. Rh. beurteilen öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Unternehmen und Mitgliedern.
2. Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen werden nach Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung dem Bundesgericht unterbreitet.