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Art. 1 Interkantonale Vereinbarung über das Strassenunternehmen Fuchsacker - Zweck und Rechtsnatur

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Art. 1 Interkantonale Vereinbarung über das Strassenunternehmen Fuchsacker · Zweck und Rechtsnatur

1. Das Strassenunternehmen Fuchsacker bezweckt Unterhalt und Ausbau der Erschliessungsstrasse Fuchsacker auf dem Gebiet der Gemeinden Schwellbrunn, Degersheim und Mogelsberg.

2. Es ist ein Bodenverbesserungsunternehmen nach Art. 703 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10.Dezember 1907 und Art. 167 ff. des ausserrhodischen Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. April 1969 mit Sitz in Schwellbrunn (im folgenden Unternehmen).

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