Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.1 GGU CH-SG

Art. 9 Gesetz über gemeinschaftliche Unternehmen (GGU) - b) Einberufung

II. Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 GGU · b) Einberufung

1. Die Verwaltungskommission beruft die Eigentümerversammlung wenigstens alle vier Jahre ein.

2. Die Statuten können eine Urabstimmung anstelle der Eigentümerversammlung vorsehen.

3. Ein Drittel der Mitglieder kann jederzeit unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes die Einberufung der Eigentümerversammlung oder eine Urabstimmung zur Beschlussfassung eines in deren Zuständigkeit fallenden Geschäftes verlangen. Die Statuten können diesen Anteil bis zu einem Zwanzigstel herabsetzen.

← Art. 8 GGU Gesetz über gemeinschaftliche Unternehmen (GGU) - Zweck Art. 10 GGU →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →