153.1
GGU
CH-SG
Art. 9 Gesetz über gemeinschaftliche Unternehmen (GGU) - b) Einberufung
II. Organisation
Art. 9 GGU · b) Einberufung
1. Die Verwaltungskommission beruft die Eigentümerversammlung wenigstens alle vier Jahre ein.
2. Die Statuten können eine Urabstimmung anstelle der Eigentümerversammlung vorsehen.
3. Ein Drittel der Mitglieder kann jederzeit unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes die Einberufung der Eigentümerversammlung oder eine Urabstimmung zur Beschlussfassung eines in deren Zuständigkeit fallenden Geschäftes verlangen. Die Statuten können diesen Anteil bis zu einem Zwanzigstel herabsetzen.