153.1
GGU
CH-SG
Art. 8 Gesetz über gemeinschaftliche Unternehmen (GGU) - Eigentümerversammlung a) Befugnisse
II. Organisation
Art. 8 GGU · Eigentümerversammlung a) Befugnisse
1. Die Eigentümerversammlung
a) wählt die Mitglieder der Kommissionen, den Präsidenten der Verwaltungskommission und die Delegierten für eine Amtsdauer von vier Jahren;
b) beschliesst über Statuten;
c) genehmigt Kommissionsberichte und Rechnung;
d) erteilt Kredite.
2. Sie nimmt weitere Aufgaben wahr, die ihr die Statuten zuweisen.
3. Jedes Mitglied hat eine Stimme, wenn die Statuten nichts anderes vorsehen.