Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.1 GGU CH-SG

Art. 8 Gesetz über gemeinschaftliche Unternehmen (GGU) - Eigentümerversammlung a) Befugnisse

II. Organisation
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Art. 8 GGU · Eigentümerversammlung a) Befugnisse

1. Die Eigentümerversammlung

a) wählt die Mitglieder der Kommissionen, den Präsidenten der Verwaltungskommission und die Delegierten für eine Amtsdauer von vier Jahren;

b) beschliesst über Statuten;

c) genehmigt Kommissionsberichte und Rechnung;

d) erteilt Kredite.

2. Sie nimmt weitere Aufgaben wahr, die ihr die Statuten zuweisen.

3. Jedes Mitglied hat eine Stimme, wenn die Statuten nichts anderes vorsehen.

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