153.1
GGU
CH-SG
Art. 6 Gesetz über gemeinschaftliche Unternehmen (GGU) - Organe a) Bestand
II. Organisation
Art. 6 GGU · Organe a) Bestand
1. Organe sind
a) die Eigentümerversammlung;
b) die Verwaltungskommission;
c) die Geschäftsprüfungskommission.
2. Gemeinschaftliche Unternehmen mit mehr als 300 Mitgliedern können in den Statuten eine Delegiertenversammlung vorsehen.
3. Die Kommissionen haben drei bis sieben Mitglieder. Die zuständige Gemeindebehörde kann je ein Mitglied in die Kommissionen abordnen.