153.1
GGU
CH-SG
Art. 5 Gesetz über gemeinschaftliche Unternehmen (GGU) - Statuten
II. Organisation
Art. 5 GGU · Statuten
1. Die Statuten regeln die Organisation sowie Rechte und Pflichten von Organen und Mitgliedern.
2. Sie bedürfen der Genehmigung der zuständigen Gemeindebehörde.