Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.1 GGU CH-SG

Art. 5 Gesetz über gemeinschaftliche Unternehmen (GGU) - Statuten

II. Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 GGU · Statuten

1. Die Statuten regeln die Organisation sowie Rechte und Pflichten von Organen und Mitgliedern.

2. Sie bedürfen der Genehmigung der zuständigen Gemeindebehörde.

← Art. 4 GGU Gesetz über gemeinschaftliche Unternehmen (GGU) - Zweck Art. 6 GGU →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →