153.1
GGU
CH-SG
Art. 3 Gesetz über gemeinschaftliche Unternehmen (GGU) - Entstehung
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 GGU · Entstehung
1. Das gemeinschaftliche Unternehmen entsteht durch Verfügung der zuständigen Gemeindebehörde, wenn die Mehrheit der Stimmenden die Statuten beschlossen und die Kommissionen bestellt hat.
2. Kommt keine Mehrheit zustande, errichtet die zuständige Gemeindebehörde das gemeinschaftliche Unternehmen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.