Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.1 GGU CH-SG

Art. 20 Gesetz über gemeinschaftliche Unternehmen (GGU) - Vollzugsbeginn

IV. Schlussbestimmungen
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Art. 20 GGU · Vollzugsbeginn

1. Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.

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