153.1
GGU
CH-SG
Art. 2 Gesetz über gemeinschaftliche Unternehmen (GGU) - Mitgliedschaft
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 GGU · Mitgliedschaft
1. Mitglieder sind die Eigentümer von Grundstücken, auf denen eine rechtskräftige Beitritts- oder Beitragspflicht lastet.
2. Die zuständige Gemeindebehörde lässt die Mitgliedschaft im Grundbuch anmerken, wenn nicht bereits eine Unterhaltspflicht am gleichen Werk angemerkt ist.
3. Mit- oder Gesamteigentümer zählen als ein Mitglied. Sie bestimmen einen gemeinsamen Vertreter.