Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.1 GGU CH-SG

Art. 2 Gesetz über gemeinschaftliche Unternehmen (GGU) - Mitgliedschaft

I. Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 GGU · Mitgliedschaft

1. Mitglieder sind die Eigentümer von Grundstücken, auf denen eine rechtskräftige Beitritts- oder Beitragspflicht lastet.

2. Die zuständige Gemeindebehörde lässt die Mitgliedschaft im Grundbuch anmerken, wenn nicht bereits eine Unterhaltspflicht am gleichen Werk angemerkt ist.

3. Mit- oder Gesamteigentümer zählen als ein Mitglied. Sie bestimmen einen gemeinsamen Vertreter.

← Art. 1 GGU Gesetz über gemeinschaftliche Unternehmen (GGU) - Zweck Art. 3 GGU →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →