Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.1 GGU CH-SG

Art. 19 Gesetz über gemeinschaftliche Unternehmen (GGU) - b) Gemeinschaftliche Unternehmen und Meliorationsgenossenschaften

IV. Schlussbestimmungen
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Art. 19 GGU · b) Gemeinschaftliche Unternehmen und Meliorationsgenossenschaften

1. Gemeinschaftliche Unternehmen nach dem Gemeindegesetz vom 23. August 1979 und Meliorationsgenossenschaften unterstehen diesem Gesetz.

2. Sie passen ihre Statuten innert fünf Jahren seit Vollzugsbeginn dieses Gesetzes an.

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