153.1
GGU
CH-SG
Art. 18 Gesetz über gemeinschaftliche Unternehmen (GGU) - Übergangsbestimmungen a) Realgenossenschaften
IV. Schlussbestimmungen
Art. 18 GGU · Übergangsbestimmungen a) Realgenossenschaften
1. Realgenossenschaften können bestehenbleiben, neue hingegen nicht mehr gebildet werden.
2. Entstehen Streitigkeiten und kann die Realgenossenschaft nicht ersatzlos aufgehoben werden, sorgt die zuständige Gemeindebehörde dafür, dass ein gemeinschaftliches Unternehmen gebildet wird.