153.1
GGU
CH-SG
Art. 15 Gesetz über gemeinschaftliche Unternehmen (GGU) - Rechtsschutz
III. Aufsicht und Rechtsschutz
Art. 15 GGU · Rechtsschutz
1. Verfügungen und Beschlüsse der Organe können bei der zuständigen Gemeindebehörde angefochten werden.
2. Im übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965.