153.1
GGU
CH-SG
Art. 14 Gesetz über gemeinschaftliche Unternehmen (GGU) - b) Aufsichtskommission
III. Aufsicht und Rechtsschutz
Art. 14 GGU · b) Aufsichtskommission
1. In gemeindeübergreifenden gemeinschaftlichen Unternehmen nimmt eine Aufsichtskommission die Aufgaben der zuständigen Gemeindebehörde wahr.
2. Sie besteht aus wenigstens drei Mitgliedern, die aus den Räten der beteiligten Gemeinden abgeordnet werden.
3. Können sich die Räte der beteiligten Gemeinden über die Zusammensetzung der Aufsichtskommission nicht einigen, legt das zuständige Departement sie fest.