Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.1 GGU CH-SG

Art. 13 Gesetz über gemeinschaftliche Unternehmen (GGU) - Aufsicht a) allgemein

III. Aufsicht und Rechtsschutz
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Art. 13 GGU · Aufsicht a) allgemein

1. Die zuständige Gemeindebehörde hat die Aufsicht über das gemeinschaftliche Unternehmen.

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