Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.1 GGU CH-SG

Art. 12 Gesetz über gemeinschaftliche Unternehmen (GGU) - Geschäftsprüfungskommission

II. Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12 GGU · Geschäftsprüfungskommission

1. Die Geschäftsprüfungskommission prüft Rechnungsführung und Geschäftstätigkeit der Verwaltungskommission zuhanden der Eigentümer- oder der Delegiertenversammlung.

← Art. 11 GGU Gesetz über gemeinschaftliche Unternehmen (GGU) - Zweck Art. 13 GGU →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →