153.1
GGU
CH-SG
Art. 10 Gesetz über gemeinschaftliche Unternehmen (GGU) - Delegiertenversammlung
II. Organisation
Art. 10 GGU · Delegiertenversammlung
1. Die Delegiertenversammlung nimmt die ihr durch die Statuten übertragenen Befugnisse der Eigentümerversammlung wahr.
2. Die Bestimmung dieses Gesetzes über die Einberufung der Eigentümerversammlung wird sachgemäss angewendet.