Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.1 GGU CH-SG

Art. 10 Gesetz über gemeinschaftliche Unternehmen (GGU) - Delegiertenversammlung

II. Organisation
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Art. 10 GGU · Delegiertenversammlung

1. Die Delegiertenversammlung nimmt die ihr durch die Statuten übertragenen Befugnisse der Eigentümerversammlung wahr.

2. Die Bestimmung dieses Gesetzes über die Einberufung der Eigentümerversammlung wird sachgemäss angewendet.

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