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153.1 GGU CH-SG

Art. 1 Gesetz über gemeinschaftliche Unternehmen (GGU) - Zweck

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 GGU · Zweck

1. Das gemeinschaftliche Unternehmen ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft für Durchführung und Unterhalt gemeinschaftlicher Werke.

2. Besondere Vorschriften bleiben vorbehalten.

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