151.53
FHGV
CH-SG
Art. 9 Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Spezialfinanzierungen
II. Jahresrechnung - 3. Bilanz
Art. 9 FHGV · Spezialfinanzierungen
1. Zuweisungen aus allgemeinen öffentlichen Mitteln erfolgen höchstens im Umfang der im Budget eingestellten Beträge.
2. Vorschüsse an Spezialfinanzierungen sind ausnahmsweise zulässig, wenn die zweckgebundenen Mittel den Aufwand vorübergehend nicht decken. Vorschüsse und Verpflichtungen werden verzinst.
3. Eine Spezialfinanzierung wird aufgehoben, wenn ihr Zweck dahinfällt oder nicht mehr erfüllt werden kann.