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151.53 FHGV CH-SG

Art. 8 Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Verwaltungsvermögen

II. Jahresrechnung - 3. Bilanz
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Art. 8 FHGV · Verwaltungsvermögen

1. Der Rat kann die Abschreibungsdauer je Anlagekategorie nach Anhang A und B zu diesem Erlass festlegen. Die festgelegte Abschreibungsdauer richtet sich nach der durchschnittlich erwarteten Nutzungsdauer der Vermögenswerte je Anlagekategorie.

2. Für den allgemeinen Haushalt und den Haushalt der unselbständigen öffentlich-rechtlichen Unternehmen können unterschiedliche Abschreibungsdauern je Anlagekategorie festgelegt werden.

3. Erfüllt eine Gemeinde keine Aufgaben, die der Kanton durch Verfassung oder Gesetz den Gemeinden zugewiesen hat, ist der Rat bei seiner Festlegung nicht an die Anlagekategorien und Abschreibungsdauern nach Anhang A und B zu diesem Erlass gebunden.

4. Für Gemeinden, in denen der Rat die Abschreibungsdauer je Anlagekategorie nicht festlegt, gelten die Abschreibungsdauern je Anlagekategorie nach Anhang A zu diesem Erlass.

5. Eine Investition wird frühestens im Jahr des Beginns der Nutzung und spätestens im darauf folgenden Jahr erstmals abgeschrieben.

6. Ist bei einer Anlage des Verwaltungsvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren Bilanzwert berichtigt.

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