Art. 7 Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Verkehrswert Finanzvermögen
Art. 7 FHGV · Verkehrswert Finanzvermögen
1. Das Finanzvermögen wird per Bilanzierungsstichtag wie folgt bewertet
a) flüssige Mittel zu Nominalwerten;
b) Forderungen nach deren Einbringlichkeit;
c) Finanzanlagen mit Kurswert zu Kurswerten;
d) Fremdwährungen zu Kurswerten;
e) aktive Rechnungsabgrenzungen zu Nominalwerten;
f) Grundstücke zum amtlichen Verkehrswert;
g) übrige Finanz- und Sachanlagen zu Verkehrswerten, sind keine Verkehrswerte ermittelbar, zu Anschaffungs- oder Herstellkosten.
2. Grundstücke des Finanzvermögens werden wenigstens nach jeder amtlichen Schätzung neu bewertet. Bei wesentlicher und dauerhafter Wertminderung erfolgt eine ausserordentliche amtliche Neuschätzung.
3. Zum Zeitpunkt des Zugangs werden Grundstücke des Finanzvermögens zu Anschaffungskosten bewertet. Spätestens nach fünf Jahren erfolgt die Bewertung zum amtlichen Verkehrswert.