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151.53 FHGV CH-SG

Art. 6 Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Anlage von Finanzvermögen

II. Jahresrechnung - 3. Bilanz
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Art. 6 FHGV · Anlage von Finanzvermögen

1. Bei der Anlage von Finanzvermögen wird auf Sicherheit und angemessene Risikoverteilung geachtet.

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