151.53
FHGV
CH-SG
Art. 6 Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Anlage von Finanzvermögen
II. Jahresrechnung - 3. Bilanz
Art. 6 FHGV · Anlage von Finanzvermögen
1. Bei der Anlage von Finanzvermögen wird auf Sicherheit und angemessene Risikoverteilung geachtet.