151.53
FHGV
CH-SG
Art. 5 Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Aktivierungsgrenzen
II. Jahresrechnung - 2. Investitionsrechnung
Art. 5 FHGV · Aktivierungsgrenzen
1. Der Rat kann für den allgemeinen Haushalt und die Haushalte der unselbständigen öffentlich-rechtlichen Unternehmen je eine Aktivierungsgrenze festlegen. Die Aktivierungsgrenzen richten sich nach dem Grundsatz der Wesentlichkeit. Sie betragen höchstens je Fr. 200'000.-.
2. Für Haushalte, für die der Rat keine Aktivierungsgrenze festlegt, beträgt diese bei einem jährlichen Bruttoaufwand des jeweiligen Haushalts von
a) weniger als 10 Mio. Franken: Fr. 25'000.-;
b) 10 bis 20 Mio. Franken: Fr. 50'000.-;
c) 20 bis 40 Mio. Franken: Fr. 75'000.-;
d) mehr als 40 Mio. Franken: Fr. 100'000.-.
3. Investitionen unter der Aktivierungsgrenze werden nicht bilanziert.
4. Darlehen und Beteiligungen werden unabhängig von der Aktivierungsgrenze bilanziert.