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151.53 FHGV CH-SG

Art. 5 Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Aktivierungsgrenzen

II. Jahresrechnung - 2. Investitionsrechnung
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Art. 5 FHGV · Aktivierungsgrenzen

1. Der Rat kann für den allgemeinen Haushalt und die Haushalte der unselbständigen öffentlich-rechtlichen Unternehmen je eine Aktivierungsgrenze festlegen. Die Aktivierungsgrenzen richten sich nach dem Grundsatz der Wesentlichkeit. Sie betragen höchstens je Fr. 200'000.-.

2. Für Haushalte, für die der Rat keine Aktivierungsgrenze festlegt, beträgt diese bei einem jährlichen Bruttoaufwand des jeweiligen Haushalts von

a) weniger als 10 Mio. Franken: Fr. 25'000.-;

b) 10 bis 20 Mio. Franken: Fr. 50'000.-;

c) 20 bis 40 Mio. Franken: Fr. 75'000.-;

d) mehr als 40 Mio. Franken: Fr. 100'000.-.

3. Investitionen unter der Aktivierungsgrenze werden nicht bilanziert.

4. Darlehen und Beteiligungen werden unabhängig von der Aktivierungsgrenze bilanziert.

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