151.53
FHGV
CH-SG
Art. 4 Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Werterhaltende Massnahmen
II. Jahresrechnung - 1. Erfolgsrechnung
Art. 4 FHGV · Werterhaltende Massnahmen
1. Ausgaben für werterhaltende Massnahmen an bestehenden Vermögenswerten werden unabhängig von ihrer Höhe als Aufwand in der Erfolgsrechnung verbucht.