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151.53 FHGV CH-SG

Art. 4 Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Werterhaltende Massnahmen

II. Jahresrechnung - 1. Erfolgsrechnung
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Art. 4 FHGV · Werterhaltende Massnahmen

1. Ausgaben für werterhaltende Massnahmen an bestehenden Vermögenswerten werden unabhängig von ihrer Höhe als Aufwand in der Erfolgsrechnung verbucht.

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