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151.53 FHGV CH-SG

Art. 38 Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - b) Aufwertung Verwaltungsvermögen von Spezialfinanzierungen

VIII. Schlussbestimmungen
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Art. 38 FHGV · b) Aufwertung Verwaltungsvermögen von Spezialfinanzierungen

1. Reserven, die sich nach Art. 174 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 aus der Aufwertung von Verwaltungsvermögen von Spezialfinanzierungen ergeben, werden den Spezialfinanzierungen im Eigenkapital zugewiesen.

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