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151.53 FHGV CH-SG

Art. 37 Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Übergangsbestimmungen a) vorhandenes Verwaltungsvermögen

VIII. Schlussbestimmungen
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Art. 37 FHGV · Übergangsbestimmungen a) vorhandenes Verwaltungsvermögen

1. Ab dem Zeitpunkt der Neubewertung nach Art. 174 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 wird vorhandenes Verwaltungsvermögen über die verbleibende Abschreibungsdauer nach Anhang A und B dieses Erlasses abgeschrieben. Art. 8 dieses Erlasses wird sachgemäss angewendet.

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