151.53
FHGV
CH-SG
Art. 37 Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Übergangsbestimmungen a) vorhandenes Verwaltungsvermögen
VIII. Schlussbestimmungen
Art. 37 FHGV · Übergangsbestimmungen a) vorhandenes Verwaltungsvermögen
1. Ab dem Zeitpunkt der Neubewertung nach Art. 174 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 wird vorhandenes Verwaltungsvermögen über die verbleibende Abschreibungsdauer nach Anhang A und B dieses Erlasses abgeschrieben. Art. 8 dieses Erlasses wird sachgemäss angewendet.