151.53
FHGV
CH-SG
Art. 36 Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Einreichung von Unterlagen
VII. Weitere Bestimmungen
Art. 36 FHGV · Einreichung von Unterlagen
1. Dem zuständigen Departement werden eingereicht
a) Jahresrechnung und Budget gegliedert nach Arten und Aufgaben im Doppel;
b) Protokoll der Bürgerversammlung samt Gutachten und Anträgen oder Protokolle der Parlamentssitzungen zu Budget und Jahresrechnung samt Gutachten und Anträgen;
c) Finanzplan.