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151.53 FHGV CH-SG

Art. 36 Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Einreichung von Unterlagen

VII. Weitere Bestimmungen
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Art. 36 FHGV · Einreichung von Unterlagen

1. Dem zuständigen Departement werden eingereicht

a) Jahresrechnung und Budget gegliedert nach Arten und Aufgaben im Doppel;

b) Protokoll der Bürgerversammlung samt Gutachten und Anträgen oder Protokolle der Parlamentssitzungen zu Budget und Jahresrechnung samt Gutachten und Anträgen;

c) Finanzplan.

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