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151.53 FHGV CH-SG

Art. 35 Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Aufzeichnung auf Bild- oder Datenträger

VII. Weitere Bestimmungen
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Art. 35 FHGV · Aufzeichnung auf Bild- oder Datenträger

1. Geschäftsbücher und Buchungsbelege können auf unveränderbare Bild- oder Datenträger aufgezeichnet werden, wenn sie während der Aufbewahrungsfrist jederzeit lesbar gemacht werden können.

2. Für eine angekündigte Buchprüfung wird der freie Zugang zu den auf Bild- oder Datenträgern aufgezeichneten Geschäftsbüchern und Belegen gewährleistet.

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