151.53
FHGV
CH-SG
Art. 35 Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Aufzeichnung auf Bild- oder Datenträger
VII. Weitere Bestimmungen
Art. 35 FHGV · Aufzeichnung auf Bild- oder Datenträger
1. Geschäftsbücher und Buchungsbelege können auf unveränderbare Bild- oder Datenträger aufgezeichnet werden, wenn sie während der Aufbewahrungsfrist jederzeit lesbar gemacht werden können.
2. Für eine angekündigte Buchprüfung wird der freie Zugang zu den auf Bild- oder Datenträgern aufgezeichneten Geschäftsbüchern und Belegen gewährleistet.