151.53
FHGV
CH-SG
Art. 34 Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Archivierung
VII. Weitere Bestimmungen
Art. 34 FHGV · Archivierung
1. Budget, Jahresrechnung, Geschäftsbericht, finanzielle Berichterstattung und Bericht der Geschäftsprüfungskommission werden im Original dauernd, die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege während zehn Jahren aufbewahrt.
2. Unterlagen zu Perimeterbeiträgen und anderen öffentlich-rechtlichen Abgaben werden so lange aufbewahrt, als es zur Feststellung von Leistungen erforderlich ist.