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151.53 FHGV CH-SG

Art. 33 Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Einschränkung

VI. Geschäftsprüfungskommission
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Art. 33 FHGV · Einschränkung

1. Bei Verwaltungsstellen, deren Amtsführung durch besondere Aufsichtsbehörden regelmässig geprüft wird, beschränkt sich die Prüfung auf die Erhebung von Gebühren und Steuern.

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