151.53
FHGV
CH-SG
Art. 33 Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Einschränkung
VI. Geschäftsprüfungskommission
Art. 33 FHGV · Einschränkung
1. Bei Verwaltungsstellen, deren Amtsführung durch besondere Aufsichtsbehörden regelmässig geprüft wird, beschränkt sich die Prüfung auf die Erhebung von Gebühren und Steuern.