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151.53 FHGV CH-SG

Art. 32 Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Ergänzung der Prüfung der Jahresrechnung

VI. Geschäftsprüfungskommission
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Art. 32 FHGV · Ergänzung der Prüfung der Jahresrechnung

1. Die Geschäftsprüfungskommission prüft zusammen mit der Jahresrechnung insbesondere

a) die Kontrolltätigkeit des Rates nach Art. 29 dieses Erlasses;

b) die Einhaltung der Vorschriften über die Sicherheitsleistung von Behördenmitgliedern und Angestellten;

c) das Vorhandensein eines internen Kontrollsystems.

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