151.53
FHGV
CH-SG
Art. 32 Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Ergänzung der Prüfung der Jahresrechnung
VI. Geschäftsprüfungskommission
Art. 32 FHGV · Ergänzung der Prüfung der Jahresrechnung
1. Die Geschäftsprüfungskommission prüft zusammen mit der Jahresrechnung insbesondere
a) die Kontrolltätigkeit des Rates nach Art. 29 dieses Erlasses;
b) die Einhaltung der Vorschriften über die Sicherheitsleistung von Behördenmitgliedern und Angestellten;
c) das Vorhandensein eines internen Kontrollsystems.