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151.53 FHGV CH-SG

Art. 31 Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Vorbereitung

VI. Geschäftsprüfungskommission
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Art. 31 FHGV · Vorbereitung

1. Der Rat stellt der Geschäftsprüfungskommission Jahresrechnung, Anträge über Budget und Steuerfuss sowie Geschäfte nach Art. 55 Abs. 2 Bst. b des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 so rechtzeitig zu, dass eine sorgfältige Prüfung gewährleistet ist und genügend Zeit für die Antragstellung verbleibt.

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