151.53
FHGV
CH-SG
Art. 31 Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Vorbereitung
VI. Geschäftsprüfungskommission
Art. 31 FHGV · Vorbereitung
1. Der Rat stellt der Geschäftsprüfungskommission Jahresrechnung, Anträge über Budget und Steuerfuss sowie Geschäfte nach Art. 55 Abs. 2 Bst. b des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 so rechtzeitig zu, dass eine sorgfältige Prüfung gewährleistet ist und genügend Zeit für die Antragstellung verbleibt.