Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.53 FHGV CH-SG

Art. 30 Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Kosten- und Leistungsrechnung

V. Finanzielle Führungsinstrumente - 2. Kosten- und Leistungsrechnung
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Art. 30 FHGV · Kosten- und Leistungsrechnung

1. Die Gemeinde führt für Verwaltungsstellen mit wirkungsorientierter Verwaltungsführung eine Kosten- und Leistungsrechnung.

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