151.53
FHGV
CH-SG
Art. 30 Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Kosten- und Leistungsrechnung
V. Finanzielle Führungsinstrumente - 2. Kosten- und Leistungsrechnung
Art. 30 FHGV · Kosten- und Leistungsrechnung
1. Die Gemeinde führt für Verwaltungsstellen mit wirkungsorientierter Verwaltungsführung eine Kosten- und Leistungsrechnung.