151.53
FHGV
CH-SG
Art. 29 Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Prüfung durch den Rat
V. Finanzielle Führungsinstrumente - 1. Internes Kontrollsystem
Art. 29 FHGV · Prüfung durch den Rat
1. Der Rat prüft unangemeldet jährlich wenigstens einmal die Verwaltungsstellen, die Gelder verwalten.
2. Geprüft werden
a) Erfassung des Geldverkehrs sowie Übereinstimmung von Einträgen und Belegen;
b) Übereinstimmung von Buchsaldi und Beständen;
c) Nachführung der Buchhaltung;
d) Einzug von Forderungen;
e) Angemessenheit der Mittelbewirtschaftung;
f) Wertschriften auf Vollständigkeit und Sicherheit.
3. Der Rat kann die Durchführung Ratsmitgliedern, der Finanzkontrolle oder fachkundigen Dritten übertragen.
4. Die Ergebnisse der Prüfung werden in einem schriftlichen Bericht festgehalten. Wurde die Durchführung übertragen, nimmt der Rat den Bericht zur Kenntnis.