151.53
FHGV
CH-SG
Art. 28 Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Mindestvorschriften
V. Finanzielle Führungsinstrumente - 1. Internes Kontrollsystem
Art. 28 FHGV · Mindestvorschriften
1. Der Rat legt insbesondere fest
a) den Aufgabenbereich der Verwaltungsstellen, die Gelder verwalten;
b) die Unterschriftsberechtigten;
c) die Visumsregelung;
d) die Zuständigkeiten für die Verwendung bewilligter Kredite.
2. Im Post- und Bankverkehr bedarf es der Kollektivunterschrift zu zweien, im elektronischen Zahlungsverkehr bedarf es einer sachgemässen Form der Kollektivzeichnung.