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151.53 FHGV CH-SG

Art. 28 Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Mindestvorschriften

V. Finanzielle Führungsinstrumente - 1. Internes Kontrollsystem
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Art. 28 FHGV · Mindestvorschriften

1. Der Rat legt insbesondere fest

a) den Aufgabenbereich der Verwaltungsstellen, die Gelder verwalten;

b) die Unterschriftsberechtigten;

c) die Visumsregelung;

d) die Zuständigkeiten für die Verwendung bewilligter Kredite.

2. Im Post- und Bankverkehr bedarf es der Kollektivunterschrift zu zweien, im elektronischen Zahlungsverkehr bedarf es einer sachgemässen Form der Kollektivzeichnung.

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