151.53
FHGV
CH-SG
Art. 27 Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Grundsätze
V. Finanzielle Führungsinstrumente - 1. Internes Kontrollsystem
Art. 27 FHGV · Grundsätze
1. Der Rat trifft Massnahmen
a) zum Schutz des Vermögens;
b) zur Sicherstellung der zweckmässigen Verwendung der Mittel;
c) zur Verhinderung und Aufdeckung von Fehlern und Unregelmässigkeiten bei der Rechnungsführung;
d) zur Gewährleistung der Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und der verlässlichen Berichterstattung.
2. Das interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, organisatorische und technische Massnahmen.
3. Der Rat berücksichtigt bei der Festlegung der Massnahmen die Verhältnisse in der Gemeinde, die Risikolage und das Kosten-Nutzen-Verhältnis.
4. Der Rat überprüft jährlich die Einhaltung des internen Kontrollsystems und hält die Ergebnisse in einem schriftlichen Bericht fest.