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151.53 FHGV CH-SG

Art. 26 Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Ausgaben vor Erstellung des Budgets

IV. Kredite und Ausgaben
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Art. 26 FHGV · Ausgaben vor Erstellung des Budgets

1. Wird das Budget erst nach Beginn des Rechnungsjahres beschlossen, kann der Rat bis zu diesem Zeitpunkt die für die Verwaltungstätigkeit unerlässlichen Ausgaben vornehmen.

2. Der Rat kann Ausgaben der Investitionsrechnung vornehmen, soweit Kreditbeschlüsse vorliegen.

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