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151.53 FHGV CH-SG

Art. 25 Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Angemessenheit der Ausgaben der Schulgemeinde

III. Budgetierung
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Art. 25 FHGV · Angemessenheit der Ausgaben der Schulgemeinde

1. Der Schulrat stellt seine Beschlüsse über den Finanzbedarf der Schulgemeinde dem Gemeinderat zu

a) für das Budget

1. bis spätestens 31. Dezember des Vorjahres, wenn dieses nach Jahresbeginn beschlossen wird;

2. spätestens fünf Tage nach Beschlussfassung, wenn dieses vor Jahresbeginn beschlossen wird;

b) für den Finanzplan jährlich bis spätestens 31. August des Vorjahres;

c) für besondere Beschlüsse spätestens fünf Tage nach Beschlussfassung.

2. Der Gemeinderat gibt dem Schulrat innert 21 Tagen nach Zustellung Kenntnis, wenn er bestimmte Ausgaben auf die Angemessenheit nach Art. 121 des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 überprüfen will. Der Schulrat informiert die Bürgerschaft oder das Parlament über den Beschluss des Gemeinderates.

3. Das Gesuch um Überprüfung der Angemessenheit kann dem Departement des Innern erst nach dem Zeitpunkt des Beschlusses der Bürgerschaft oder des Parlamentes der Schulgemeinde eingereicht werden.

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