151.53
FHGV
CH-SG
Art. 23 Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Berichterstattung
III. Budgetierung
Art. 23 FHGV · Berichterstattung
1. Mit dem Budget unterbreitet der Rat der Bürgerversammlung oder dem Parlament insbesondere folgende Angaben
a) einen der Grösse des Finanzhaushalts angepassten Kommentar des Rates;
b) Bezeichnung der neuen Ausgaben;
c) den Steuerplan;
d) den Finanzplan, soweit Bürgerschaft oder Parlament nicht auf andere geeignete Weise informiert werden.