Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.53 FHGV CH-SG

Art. 23 Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Berichterstattung

III. Budgetierung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 23 FHGV · Berichterstattung

1. Mit dem Budget unterbreitet der Rat der Bürgerversammlung oder dem Parlament insbesondere folgende Angaben

a) einen der Grösse des Finanzhaushalts angepassten Kommentar des Rates;

b) Bezeichnung der neuen Ausgaben;

c) den Steuerplan;

d) den Finanzplan, soweit Bürgerschaft oder Parlament nicht auf andere geeignete Weise informiert werden.

← Art. 22 FHGV Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Finanzielle Berichterstattung Art. 24 FHGV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →