151.53
FHGV
CH-SG
Art. 22 Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Anlagespiegel
II. Jahresrechnung - 4. Anhang
Art. 22 FHGV · Anlagespiegel
1. Der Anlagespiegel weist für das Verwaltungsvermögen sowie die Finanz- und Sachanlagen des Finanzvermögens je Anlagenkategorie oder Bilanzkontogruppe wenigstens aus
a) die kumulierten Anschaffungskosten zu Beginn und am Ende des Rechnungsjahres;
b) Zugänge, Abgänge und Umgliederungen;
c) Zuwächse oder Abnahmen, die aus Neubewertungen, Wertsteigerungen oder Wertverlusten der Finanz- und Sachanlagen des Finanzvermögens entstehen;
d) kumulierte Abschreibungen des Verwaltungsvermögens zu Beginn und am Ende des Rechnungsjahres sowie ihre Veränderung;
e) andere Veränderungen;
f) die kumulierten Buchwerte am Ende des Rechnungsjahres.