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151.53 FHGV CH-SG

Art. 22 Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Anlagespiegel

II. Jahresrechnung - 4. Anhang
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Art. 22 FHGV · Anlagespiegel

1. Der Anlagespiegel weist für das Verwaltungsvermögen sowie die Finanz- und Sachanlagen des Finanzvermögens je Anlagenkategorie oder Bilanzkontogruppe wenigstens aus

a) die kumulierten Anschaffungskosten zu Beginn und am Ende des Rechnungsjahres;

b) Zugänge, Abgänge und Umgliederungen;

c) Zuwächse oder Abnahmen, die aus Neubewertungen, Wertsteigerungen oder Wertverlusten der Finanz- und Sachanlagen des Finanzvermögens entstehen;

d) kumulierte Abschreibungen des Verwaltungsvermögens zu Beginn und am Ende des Rechnungsjahres sowie ihre Veränderung;

e) andere Veränderungen;

f) die kumulierten Buchwerte am Ende des Rechnungsjahres.

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