Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.53 FHGV CH-SG

Art. 21 Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Gewährleistungsspiegel

II. Jahresrechnung - 4. Anhang
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 21 FHGV · Gewährleistungsspiegel

1. Im Gewährleistungsspiegel werden aufgeführt

a) die Eventualverbindlichkeiten, insbesondere diejenigen, bei denen die Gemeinde zugunsten Dritter eine Verpflichtung eingeht, wie Bürgschaften, Garantieverpflichtungen oder Defizitgarantien;

b) weitere Tatbestände mit Eventualcharakter, wenn sie noch nicht als Rückstellungen verbucht wurden.

2. Zu jeder Gewährleistung werden wenigstens angegeben

a) Name der empfangenden Einheit oder des Vertragspartners;

b) Art der Rechtsbeziehung;

c) Bezeichnung der mit der Gewährleistung gesicherten Leistungen;

d) soweit möglich, die sich allenfalls ergebende finanzielle Belastung der Gemeinde.

← Art. 20 FHGV Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Finanzielle Berichterstattung Art. 22 FHGV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →