151.53
FHGV
CH-SG
Art. 21 Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Gewährleistungsspiegel
II. Jahresrechnung - 4. Anhang
Art. 21 FHGV · Gewährleistungsspiegel
1. Im Gewährleistungsspiegel werden aufgeführt
a) die Eventualverbindlichkeiten, insbesondere diejenigen, bei denen die Gemeinde zugunsten Dritter eine Verpflichtung eingeht, wie Bürgschaften, Garantieverpflichtungen oder Defizitgarantien;
b) weitere Tatbestände mit Eventualcharakter, wenn sie noch nicht als Rückstellungen verbucht wurden.
2. Zu jeder Gewährleistung werden wenigstens angegeben
a) Name der empfangenden Einheit oder des Vertragspartners;
b) Art der Rechtsbeziehung;
c) Bezeichnung der mit der Gewährleistung gesicherten Leistungen;
d) soweit möglich, die sich allenfalls ergebende finanzielle Belastung der Gemeinde.