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151.53 FHGV CH-SG

Art. 20 Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Beteiligungsspiegel

II. Jahresrechnung - 4. Anhang
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Art. 20 FHGV · Beteiligungsspiegel

1. Im Beteiligungsspiegel werden wesentliche Beteiligungen aufgeführt.

2. Zu jeder Beteiligung werden wenigstens angegeben

a) Name und Rechtsform;

b) Tätigkeiten und allenfalls wahrgenommene öffentliche Aufgaben;

c) Gesamtkapital und Anteil der Gemeinde;

d) Buchwert der Beteiligung.

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