151.53
FHGV
CH-SG
Art. 20 Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Beteiligungsspiegel
II. Jahresrechnung - 4. Anhang
Art. 20 FHGV · Beteiligungsspiegel
1. Im Beteiligungsspiegel werden wesentliche Beteiligungen aufgeführt.
2. Zu jeder Beteiligung werden wenigstens angegeben
a) Name und Rechtsform;
b) Tätigkeiten und allenfalls wahrgenommene öffentliche Aufgaben;
c) Gesamtkapital und Anteil der Gemeinde;
d) Buchwert der Beteiligung.