151.53
FHGV
CH-SG
Art. 2 Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Interne Verrechnungen
II. Jahresrechnung - 1. Erfolgsrechnung
Art. 2 FHGV · Interne Verrechnungen
1. Interne Verrechnungen werden verbucht, wenn erbrachte Leistungen oder ein Zinsaufwand oder -ertrag eine Spezialfinanzierung oder eine zweckbestimmte Zuwendung betreffen.
2. Andere interne Verrechnungen können verbucht werden, soweit sie für die Aufwand- und Ertragsermittlung oder für die Sicherstellung der wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung wesentlich sind.