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151.53 FHGV CH-SG

Art. 2 Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Interne Verrechnungen

II. Jahresrechnung - 1. Erfolgsrechnung
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Art. 2 FHGV · Interne Verrechnungen

1. Interne Verrechnungen werden verbucht, wenn erbrachte Leistungen oder ein Zinsaufwand oder -ertrag eine Spezialfinanzierung oder eine zweckbestimmte Zuwendung betreffen.

2. Andere interne Verrechnungen können verbucht werden, soweit sie für die Aufwand- und Ertragsermittlung oder für die Sicherstellung der wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung wesentlich sind.

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