151.53
FHGV
CH-SG
Art. 19 Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Rückstellungsspiegel
II. Jahresrechnung - 4. Anhang
Art. 19 FHGV · Rückstellungsspiegel
1. Im Rückstellungsspiegel werden alle zu Beginn und am Ende des Rechnungsjahres bestehenden Rückstellungen aufgeführt.
2. Zu jeder Rückstellung werden wenigstens angegeben
a) Bezeichnung;
b) Stand zu Beginn und am Ende des Rechnungsjahres;
c) Kommentar zur Veränderung.
3. Bei wesentlichen Rückstellungen werden die Natur der Verbindlichkeit sowie ihr Unsicherheitsgrad kurz erklärt.