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151.53 FHGV CH-SG

Art. 19 Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Rückstellungsspiegel

II. Jahresrechnung - 4. Anhang
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Art. 19 FHGV · Rückstellungsspiegel

1. Im Rückstellungsspiegel werden alle zu Beginn und am Ende des Rechnungsjahres bestehenden Rückstellungen aufgeführt.

2. Zu jeder Rückstellung werden wenigstens angegeben

a) Bezeichnung;

b) Stand zu Beginn und am Ende des Rechnungsjahres;

c) Kommentar zur Veränderung.

3. Bei wesentlichen Rückstellungen werden die Natur der Verbindlichkeit sowie ihr Unsicherheitsgrad kurz erklärt.

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