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151.53 FHGV CH-SG

Art. 16 Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Ausgleichsreserve

II. Jahresrechnung - 3. Bilanz
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Art. 16 FHGV · Ausgleichsreserve

1. Eine Einlage in oder eine Entnahme aus der Ausgleichsreserve wird durch Bürgerschaft oder Parlament mit dem Budget oder der Jahresrechnung beschlossen.

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