151.53
FHGV
CH-SG
Art. 16 Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Ausgleichsreserve
II. Jahresrechnung - 3. Bilanz
Art. 16 FHGV · Ausgleichsreserve
1. Eine Einlage in oder eine Entnahme aus der Ausgleichsreserve wird durch Bürgerschaft oder Parlament mit dem Budget oder der Jahresrechnung beschlossen.