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151.53 FHGV CH-SG

Art. 15 Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Vorfinanzierungen

II. Jahresrechnung - 3. Bilanz
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Art. 15 FHGV · Vorfinanzierungen

1. Eine Einlage in die Vorfinanzierungen wird durch Bürgerschaft oder Parlament mit dem Budget oder der Jahresrechnung beschlossen.

2. Der Zweck der Vorfinanzierung muss genau bestimmt sein.

3. Eine Einlage in die Vorfinanzierungen kann vorgenommen werden, wenn kein Bilanzfehlbetrag besteht und sie im Gesamtergebnis der Erfolgsrechnung nicht zu einem Aufwandüberschuss führt.

4. Die Entnahme aus den Vorfinanzierungen erfolgt ab Beginn der Abschreibung des vorfinanzierten Investitionsobjekts zu jährlich gleichen Teilen über dessen Abschreibungsdauer.

5. Eine Vorfinanzierung wird erfolgswirksam aufgelöst, wenn ihr Zweck dahinfällt oder nicht mehr erfüllt werden kann. Die Änderung der Zweckbestimmung ist nicht zulässig.

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