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151.53 FHGV CH-SG

Art. 14 Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Zusätzliche Abschreibungen

II. Jahresrechnung - 3. Bilanz
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Art. 14 FHGV · Zusätzliche Abschreibungen

1. Eine Einlage in die zusätzlichen Abschreibungen wird durch Bürgerschaft oder Parlament mit dem Budget oder der Jahresrechnung beschlossen.

2. Eine Einlage in die zusätzlichen Abschreibungen kann vorgenommen werden, wenn kein Bilanzfehlbetrag besteht und sie im Gesamtergebnis der Erfolgsrechnung nicht zu einem Aufwandüberschuss führt.

3. Die Entnahme aus den zusätzlichen Abschreibungen erfolgt ab dem der Einlage folgenden Jahr zu jährlich gleichen Teilen über die gesamte Restabschreibungsdauer des entsprechenden Investitionsobjekts des Verwaltungsvermögens.

4. Eine zusätzliche Abschreibung wird erfolgswirksam aufgelöst, wenn das entsprechende Investitionsobjekt nicht mehr Teil des Verwaltungsvermögens ist.

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