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151.53 FHGV CH-SG

Art. 13 Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - c) Ausgleich Wertschwankungen Finanzvermögen

II. Jahresrechnung - 3. Bilanz
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Art. 13 FHGV · c) Ausgleich Wertschwankungen Finanzvermögen

1. Die Höhe der Einlage entspricht höchstens der Wertsteigerung der Finanz- und Sachanlagen des Finanzvermögens im entsprechenden Jahr. Der höchste Bestand der Reserve beträgt 10 Prozent des Buchwerts der Finanz- und Sachanlagen des Finanzvermögens.

2. Im Reglement können tiefere Grenzwerte festgelegt werden.

3. Die Entnahme aus der Reserve entspricht den Wertverlusten der Finanz- und Sachanlagen des Finanzvermögens im entsprechenden Jahr, soweit der Bestand der Reserve dafür ausreicht.

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