151.53
FHGV
CH-SG
Art. 13 Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - c) Ausgleich Wertschwankungen Finanzvermögen
II. Jahresrechnung - 3. Bilanz
Art. 13 FHGV · c) Ausgleich Wertschwankungen Finanzvermögen
1. Die Höhe der Einlage entspricht höchstens der Wertsteigerung der Finanz- und Sachanlagen des Finanzvermögens im entsprechenden Jahr. Der höchste Bestand der Reserve beträgt 10 Prozent des Buchwerts der Finanz- und Sachanlagen des Finanzvermögens.
2. Im Reglement können tiefere Grenzwerte festgelegt werden.
3. Die Entnahme aus der Reserve entspricht den Wertverlusten der Finanz- und Sachanlagen des Finanzvermögens im entsprechenden Jahr, soweit der Bestand der Reserve dafür ausreicht.