151.53
FHGV
CH-SG
Art. 12 Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - b) Finanzierung Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten an Liegenschaften im Finanzvermögen
II. Jahresrechnung - 3. Bilanz
Art. 12 FHGV · b) Finanzierung Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten an Liegenschaften im Finanzvermögen
1. Die fixe jährliche Einlage aus Erträgen der Liegenschaften im Finanzvermögen beträgt höchstens 2 Prozent des Neuwerts aller Gebäude des Finanzvermögens. Der Bestand der Reserve beträgt höchstens 20 Prozent des Neuwerts aller Gebäude des Finanzvermögens.
2. Im Reglement können tiefere Grenzwerte festgelegt werden.
3. Die Entnahme aus der Reserve entspricht dem baulichen Unterhalts- und Erneuerungsaufwand für die Liegenschaften im Finanzvermögen, soweit der Bestand der Reserve dafür ausreicht.