151.53
FHGV
CH-SG
Art. 11 Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Reserve Werterhalt Finanzvermögen a) Grundsatz
II. Jahresrechnung - 3. Bilanz
Art. 11 FHGV · Reserve Werterhalt Finanzvermögen a) Grundsatz
1. Der Bestand der Reserve wird für folgende zwei Bereiche gesondert ausgewiesen
a) Finanzierung von zukünftigen Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten an Liegenschaften im Finanzvermögen;
b) Ausgleich von Wertschwankungen des Finanzvermögens.
2. Die Reserve wird nicht verzinst.