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151.53 FHGV CH-SG

Art. 11 Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Reserve Werterhalt Finanzvermögen a) Grundsatz

II. Jahresrechnung - 3. Bilanz
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Art. 11 FHGV · Reserve Werterhalt Finanzvermögen a) Grundsatz

1. Der Bestand der Reserve wird für folgende zwei Bereiche gesondert ausgewiesen

a) Finanzierung von zukünftigen Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten an Liegenschaften im Finanzvermögen;

b) Ausgleich von Wertschwankungen des Finanzvermögens.

2. Die Reserve wird nicht verzinst.

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