Art. 9 Verordnung über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung - Urkunden nach ausländischem Recht a) Ausstellung
Art. 9 Verordnung über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung · Urkunden nach ausländischem Recht a) Ausstellung
1. Die Urkundsperson stellt Urkunden nach ausländischem Recht aus, wenn
a) sie die zu beurkundenden Rechtshandlungen versteht und in der Lage ist, sie den Urkundsparteien zu erläutern;
b) sie das anwendbare ausländische Recht so ermittelt, dass sie die Urkunde nach den Vorgaben der Urkundsparteien formulieren bzw. einen von den Urkundsparteien vorgelegten Entwurf auf seine Vereinbarkeit mit dem ausländischen Recht überprüfen kann;
c) die Urkunde am Bestimmungsort voraussichtlich als öffentliche Urkunde anerkannt wird und die beabsichtigten Rechtswirkungen entfaltet;
d) eine solche Urkunde keinen falschen Rechtsschein erweckt und zu keinem Missbrauch Anlass geben kann.
2. Soweit das ausländische Recht nicht zur Anwendung kommt, gilt subsidiär das schweizerische Recht.